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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

1. Geltung


1.1
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von HEMRO International AG, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich, ("HEMRO") an den Besteller. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird. 

1.2
Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers, mündliche Vereinbarungen sowie Vertragsänderungen gelten nur, soweit sie von HEMRO schriftlich bestätigt worden sind. Der Schriftform gleichgestellt sind alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen wie z.B. Telefax, E-Mail, etc. 

 

2. Vertragsschluss, Mindestbestellmengen, Produktänderungen 

 

2.1
Angebote von HEMRO sind nur verbindlich, wenn sie eine Frist zur Annahme enthalten. An seine Bestellungen ist der Besteller mindestens 10 Tage ab Zugang der Bestellung gebunden. 

2.2
Beträgt der Bestellwert (exklusiv Steuern, Abgaben und Transportkosten) weniger als CHF 500.--, behält HEMRO sich vor, eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40.-- zu erheben. 

2.3
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. 
2.4 Wo es im Sinne des technischen Fortschrittes angezeigt ist, behält sich HEMRO auch nach Vertragsschluss technische Änderungen am Produkt vor, sofern sich dadurch für den Besteller der Preis, die Funktionalität und die Qualität des Produkts nicht verschlechtert. 

 

3. Urheberrecht an technischen Unterlagen 

 

An den dem Besteller übergebenen Unterlagen behält HEMRO sich sämtliche Rechte vor. Ohne Einverständnis von HEMRO dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch zur Selbstanfertigung entsprechender Gegenstände und Anlagen verwendet werden. Technische Unterlagen in Papierform sind HEMRO auf Verlangen zurückzugeben. 


4. Vorschriften am Bestimmungsort 

Der Besteller hat HEMRO rechtzeitig auf gesetzliche oder andere Vorschriften im Bestimmungsland aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen. 


5. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot 

 

5.1
Die Preise verstehen sich auf Basis des vereinbarten Incoterms (2010 oder aktuellste Fassung); bei fehlender Vereinbarung auf Basis EXW. 

5.2
Die Zahlungen sind zu den vereinbarten Bedingungen zu leisten; bei fehlender Vereinbarung innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung der Versandbereitschaft (Vorauskasse). 

5.3
Ist der Besteller mit einer Zahlung oder, falls vereinbart, mit der Übergabe von Sicherheiten länger als vierzehn Kalendertage im Verzug, wird der ganze Restbetrag des Vertragspreises sofort fällig. 

5.4
Ein Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur für Gegenforderungen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zahlungen sind auch zu leisten, wenn nur unwesentliche Teile der Lieferung fehlen und der Gebrauch des Produkts dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 

 

6. Eigentumsvorbehalt


6.1
Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von HEMRO. Diese ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Vor Eigentumsübergang bedarf eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung von HEMRO. 


6.2
Veräussert der Besteller Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang, so tritt er HEMRO bereits jetzt im Innenverhältnis bis zur Tilgung aller Forderungen von HEMRO die ihm aus der Veräusserung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. 
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den HEMRO sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von HEMRO gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist HEMRO insoweit zur Freigabe verpflichtet, als der Besteller dies verlangt. 


6.3
Beträgt der Zahlungsverzug mehr als 14 Kalendertage, ist HEMRO berechtigt, die Rücksendung der Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers zu verlangen und wegen Nichterfüllung des Vertrages Schadenersatz geltend zu machen. Der Schadenersatzanspruch beträgt mindestens 25 % des Bestellwertes. 
Der Besteller hat die Liefergegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten zugunsten von HEMRO gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken zu versichern. Er wird ferner alle sonstigen Massnahmen zur Sicherung des Eigentumsvorbehalts von HEMRO treffen. 

 

7. Lieferfrist, Liefer- und Abnahmeverzug 

 

7.1
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Bewilligungen wie Aus-, Einfuhr- oder Zahlungsbewilligungen vorliegen, etwaige An- oder Vorauszahlungen oder Akkreditiveröffnungsanzeigen bei HEMRO eingegangen sind sowie sobald der Kunde alle vereinbarten technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt oder genehmigt hat. 


7.2
Die Einhaltung der Lieferfrist durch HEMRO steht unter den nachstehenden Vorbehalten, d.h. die Lieferfrist wird angemessen verlängert bzw. der Liefertermin aufgeschoben 

a) wenn HEMRO durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von HEMRO nicht zu vertretende Umstände gleich, welche HEMRO die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen oder fehlerhafte Zulieferungen der vorgesehenen Subunternehmer oder Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Massnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebes im ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Strassenblockaden. Dauern diese Umstände mehr als drei Monate an, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen 

b) wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet. 

7.3
Ist die Überschreitung der vereinbarten bzw. angemessen verlängerten Lieferfrist von HEMRO zu vertreten und läuft auch eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat ungenutzt ab, stehen dem Besteller die vom Gesetz vorgesehenen Rechte zu. Vorbehaltlich Ziffer 11 ist ein etwaiger Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz auf maximal 10% des Wertes der verzögerten Lieferung begrenzt. 
 

7.4
Teillieferungen sind zulässig. Für Teillieferungen kann HEMRO Teilrechnungen ausstellen. Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Liefergegenstände ab oder annulliert er ohne berechtigten Grund den Vertrag, ist HEMRO berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist, die nicht mehr eine Woche betragen muss, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz nach Ziff. 6.3 geltend zu machen. 


8. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang


8.1
Wird das Produkt über die Standard-Verpackung hinaus verpackt, wird die betreffende Verpackung besonders berechnet. 

 

8.2
Vorbehältlich abweichender Vereinbarung erfolgt der Versand FCA Produktionsstandort (Incoterms 2010 oder aktuellste Fassung). Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch HEMRO veranlasst wird. 

 

8.3
Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch die HEMRO zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung des Bestellers abgeschlossen. 

8.4
Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind HEMRO rechtzeitig, mindestens eine Woche vor dem vereinbarten Versandtermin, bekannt zu geben. Andernfalls erfolgt der Versand nach Ermessen - jedoch ohne Verantwortung - von HEMRO so schnell und kostengünstig wie möglich. 

8.5
Bei "Franko"-Lieferungen bleibt die Versandabwicklung der HEMRO überlassen. Werden dabei vom Besteller besondere Vorschriften erteilt, gehen eventuelle Mehrkosten zu seinen Lasten. 

8.6
Transportschäden oder -verluste, Falsch- oder Minderlieferungen hat der Empfänger auf den Empfangsdokumenten zu vermerken und fotografisch zu dokumentieren. 

 

9. Prüfpflicht, Mängelrüge


9.1
Die Liefergegenstände werden von HEMRO während der Fabrikation im üblichen Rahmen geprüft. 

 

9.2
Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese rechtzeitig zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. 

9.3
Der Besteller hat die Liefergegenstände innerhalb einer Woche auf erkennbare Abweichungen vom Vertrag, insbesondere hinsichtlich Funktionstauglichkeit, zu prüfen und HEMRO etwaige Mängel spätestens innerhalb einer weiteren Woche zu melden. 


10. Gewährleistung, Verjährung von Ansprüchen


10.1
Im Falle von Falschlieferungen oder der Lieferung mangelhafter Liefergegenstände sowie bei Mängeln aufgrund falscher Inbetriebnahme- Betriebs- oder Wartungsanleitungen hat der Besteller, nach Wahl von HEMRO, Anspruch auf kostenlosen Ersatz oder unentgeltliche Nachbesserung, sofern die von HEMRO gewählte Art der Nacherfüllung für den Besteller nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Ersetzte Teile werden auf deren Verlangen wieder Eigentum von HEMRO. 


10.2
Bei Liefergegenständen, die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung von HEMRO auf etwaige Material- oder Herstellungsmängel. 

 

10.3
Der Besteller ist berechtigt, die Aufhebung des Vertrages (Wandelung) oder die Herabsetzung des Vertragspreises (Minderung) zu verlangen, wenn 

-die Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich ist; 

- HEMRO die Nachbesserung oder Nachlieferung in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt oder diese verweigert oder schuldhaft verzögert. 

 

10.4
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung oder Wartung, Missachtung von Inbetriebnahme- oder Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemässer Eingriffe des Bestellers oder Dritter, Mängel zufolge Verwendung von Nicht-Originalteilen sowie infolge anderer Gründe, die HEMRO nicht zu vertreten hat. 

 

10.5
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren 12 Monate ab Erhalt der Lieferung durch den Endkunden, spätestens jedoch 18 Monate nach Erhalt der Lieferung durch den Besteller. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche für ersetzte oder reparierte Teile verjähren 6 Monate nach Lieferung oder Reparatur, frühestens jedoch mit dem Ablauf Gewährleistungsfrist für das ursprünglich gelieferte Produkt. Etwaige längere Verjährungsfristen nach zwingendem Recht bleiben vorbehalten. 


11. Haftungsbegrenzung 


Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen, sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, aus Produktionsausfall Nutzungsverlusten, entgangenem Gewinn, nicht realisierten Einsparungen, Datenverlust, Aus- und Einbaukosten, zusätzlichen Prüf- und sonstigen Handling Kosten, sowie auf Ersatz solcher Ansprüche von Kunden des Bestellers. Dritter. Die Haftung HEMROs für Sachschäden ist begrenzt auf CHF 100'000 pro Schadenfall und Kalenderjahr. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit der Lieferant für seine Hilfspersonen haftet. Sie gilt nicht, soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht, wie insbesondere für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit HEMRO oder ihrer Hilfspersonen, für arglistig verschwiegene Mängel, für direkte Ansprüche aus Personenschäden sowie für zwingende Ansprüche nach dem anwendbaren Produkthaftungsgesetz. 


12. Schutz persönlicher Daten 


12.1
Unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes verarbeitet HEMRO personenbezogene Daten die der Besteller im Zusammenhang mit diesem Vertrag an HEMRO übermittelt (z.B. Vor- und Nachname, Rechnungs- und Lieferanschrift, E-Mail-Adresse, Rechnungs- und Bezahldaten), um die Bestellungen entgegenzunehmen und abzuwickeln. Zu diesem Zweck übermittelt HEMRO diese Daten ggf. auch an Dritte und arbeitet mit sog. "Auftragsverarbeitern" zusammen (z.B. Partnerunternehmen, Logistikunternehmen, Versandpartner und Zahlungsdienstleister). 

 

12.2
Darüber hinaus verarbeitet HEMRO die personenbezogenen Daten des Bestellers zum Zwecke der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen sowie zur Betrugsprävention und ggf. zur Übermittlung von Forderungen an Inkassodienstleister. 

 

12.3
Sofern der Anwendungsbereich der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eröffnet ist, ergibt sich die Rechtsgrundlage für die vorgenannten Datenverarbeitungszwecke aus Artt. 6 Abs. 1 lit. b, c oder f DSGVO. Im Übrigen folgt die Rechtsgrundlage aus den jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften. 


12.4
HEMRO löscht die personenbezogenen Daten, sobald sie für die vorgenannten Zwecke der Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind oder im Falle eines Widerspruchs keine zwingenden schutzwürdigen Gründe von HEMRO (z.B. Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen) entgegenstehen. 

12.5
Weitere Einzelheiten und Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten Betroffener, finden sich auf der Datenschutzerklärung von HEMRO [https://www.hemrogroup.com/de/node/13]. Für die in der vorgenannten Datenschutzerklärung angegebenen Bestimmungen der DSGVO gelten ausserhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO die jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften entsprechend.


13. Salvatorische Klausel 


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Zweck weitestgehend erreicht wird. 


14. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand 


14.1
Vorbehältlich abweichender Vereinbarung ist der Erfüllungsort ab Werk.

 

14.2
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss von Weiterverweisungen und des UN-Kaufrechts über den Internationalen Warenkauf (CISG). 


14.3
Ausschliesslich zuständig bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für Zürich, ZH, zuständige Gericht. HEMRO ist jedoch auch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen. 
Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

 

Zürich, 06.11.2023

HEMRO International AG
Thurgauerstrass 80 | CH-8050 Zürich